KÜS zur Winterreifenpflicht

Wie genau ist das in den Wintersportländern geregelt? Die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS) gibt Empfehlungen für die Reise mit dem Pkw in den Wintersport.

Losheim am See (PR-Info/pb): Bei uns im Lande ist die Definition der Winterreifenpflicht nicht so ganz einfach, darauf weist jetzt die Kfz-Prüforganisation KÜS hin. Es fängt mit der Definition des Winterreifens an. Grundsätzlich sollte ein Berggipfel mit Schneeflocken die Reifen¬flanke zieren. Anerkannt werden aber auch Reifen, die nur eine M+S-Kennzeichnung haben (meistens Import-Reifen, Wintertauglichkeit äußerst fragwürdig!!).
Verpflichtend sind Winterreifen nur bei winterlichen Straßenverhältnissen. Ist man dann mit Sommerreifen unterwegs und wird kontrolliert, so kostet das 40,-€. Behindert man dabei durch Liegenbleiben wegen Glätte mit Sommerreifen den Verkehr, so werden 80,-€ fällig und dazu auch noch ein Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Schneeketten sind die Ausnahme, sie werden per Verkehrsschild angeordnet, das Tempo ist dann auf 50 km/h beschränkt. Spikes sind grundsätzlich verboten, dürfen aber in einer 15 Kilometer breiten Zone zur österreichischen Grenze, außer auf Autobahnen, gefahren werden. Diese Bestimmungen gelten auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge.

Die Österreicher selbst sind etwas klarer in ihren Bestimmungen. Vom 01. November bis zum 15. April müssen bei winterlichen Straßen an allen vier Pkw-Rädern wintertestbild1.jpg - 35.47 Kb Winterreifen montiert sein, die Profiltiefe muss mindestens vier Millimeter betragen. Alternativ reichen auch an mindestens zwei Antriebsrädern montierte Schneeketten. Die Strafen bei einer Gefährdung durch falsche Bereifung können drastisch sein, bis zu 5.000,-€. Schnee- und eisglatte Fahrbahnen dürfen, wenn nur Sommerreifen montiert sind, im gleichen Zeitraum nur mit Schneeketten befahren werden. Spikereifen sind vom 01. Oktober bis zum 31. Mai erlaubt. Sie müssen in Zusammenhang mit typgeprüften Stahlgürtelreifen auf allen Rädern angebracht sein. Außerorts gilt ein Tempolimit von 80, auf Autobahnen von km/h.. Die Spikes dürfen nicht länger als zwei Millimeter aus der Reifenlauffläche herausragen. Am Heck des Fahrzeuges muss ein Aufkleber darauf aufmerksam machen, dass das Fahrzeug mit Spikes unterwegs ist.

Die Schweiz hat keine generelle Winterreifenpflicht für Pkw. Selbstverständlich empfiehlt sich hier die Verwendung von Winterreifen. Bei Behinderung droht eine Geldstrafe und die Mitschuld bei einem Unfall mit einem sommerbereiften Fahrzeug kann erheblich sein. Wenn ein Verkehrsschild Schneeketten anordnet, müssen diese auf mindestens zwei Antriebsrädern montiert werden. Wenn für Allradfahrzeuge eine Ausnahme gilt, ist diese ebenfalls ausgeschildert. Spikes sind in der Schweiz vom 01. November bis zum 30. April erlaubt. Geht der Winter in die Verlängerung, dann kann diese Erlaubnis zeitlich erweitert werden. Das kann in den einzelnen Kantonen und auf bestimmten Strecken unterschiedlich sein. Die Geschwindigkeit ist auf der Landstraße auf 80 km/h begrenzt. Darauf muss ein Aufkleber am Fahrzeug mit Spikereifen hinweisen. Spikeräder sind auf allen vier Rädern zu montieren. Im Ausland registrierte Fahrzeuge können mit Spikereifen auch auf zwei Rädern fahren, wenn dieses im Zulassungsland des Fahrzeuges erlaubt ist. Auf den Autobahnen und Schnellstraßen sind Spikes verboten, Ausnahmen sind der San Bernardino Tunnel (A 13) zwischen Thusis und Mesocco und der St. Gotthard Tunnel (A 2) zwischen Airolo und Göschenen.

Wer mit dem Pkw in die Wintersportgebiete Frankreichs fährt, muss keine Winterreifenpflicht beachten. Allerdings können sie per Verkehrsschild angeordnet werden, eine Mindestprofiltiefe von 3,5 mm ist vorgeschrieben. Schneeketten können ebenfalls angeordnet werden, die Höchstgeschwindigkeit ist damit auf 50 km/h begrenzt. Umgekehrt kann bei Tauwetter vorgeschrieben werden, dass zum Schutz vor Straßenschäden einige Straßen¬abschnitte nicht mit Schneeketten befahren werden dürfen. Vom Samstag vor dem 11. November bis zum letzten Sonntag im März können Spikereifen benutzt werden, bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 90 km/h. Ein weißer Aufkleber mit einer schwarzen “90“ muss am Heck des Fahrzeuges darauf hinweisen. Dies gilt auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge.

Die KÜS empfiehlt, für die Reise in den Wintersport das Fahrzeug optimal und den Bestimmungen des Gastlandes entsprechend vorzubereiten. Die bei Zuwiderhandlung bei Polizeikontrollen aufgerufenen Strafen können die Urlaubs¬kasse unter Umständen sehr schmälern. Grundsätzlich empfiehlt die KÜS im Winter die Verwendung von Qualitätswinterreifen mit dem Symbol der Bergspitze und den Schneeflocken. Oft gelten für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen besondere Bestimmungen für die Bereifung bei winterlichen Straßenverhältnissen. Diese sollten unbedingt erfragt und beachtet werden. Foto: Conti

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